Wenn der Postmann falsch klingelt…

…und ande­re Pro­ble­me bei der Weih­nachts­post: Dar­über infor­miert die ARAG genau­so wie über die Fris­ten, die ein­ge­hal­ten wer­den müs­sen, damit Weih­nachts­post und ‑pak­te auch recht­zei­tig unter dem Tan­nen­baum lie­gen. Die Wochen vor Weih­nach­ten sind in den Paket­zen­tren das Gegen­teil von Besinn­lich­keit, son­dern die stres­sigs­te Zeit des Jah­res. In die­sem Jahr dürf­te das Gan­ze noch ein­mal […]

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Mit dem Absen­den stim­men Sie der Ver­ar­bei­tung Ihrer Daten sowie der Kon­takt­auf­nah­me per E‑Mail, Post oder Tele­fon zu.

…und ande­re Pro­ble­me bei der Weih­nachts­post: Dar­über infor­miert die ARAG genau­so wie über die Fris­ten, die ein­ge­hal­ten wer­den müs­sen, damit Weih­nachts­post und ‑pak­te auch recht­zei­tig unter dem Tan­nen­baum lie­gen.

Die Wochen vor Weih­nach­ten sind in den Paket­zen­tren das Gegen­teil von Besinn­lich­keit, son­dern die stres­sigs­te Zeit des Jah­res. In die­sem Jahr dürf­te das Gan­ze noch ein­mal deut­lich gestei­gert wer­den, denn der Online-Han­del gehört defi­ni­tiv zu den Gewin­nern der Coro­na-Kri­se – schließ­lich macht das Ein­kau­fen mit Mund-Nasen-Schutz deut­lich weni­ger Spaß. Die Deut­sche Post rech­net des­halb in der Vor­weih­nachts­zeit mit einem neu­en Paket­re­kord. Pro Woche kön­nen zwi­schen 50 und 55 Mio. Pake­te beför­dert wer­den. Bei so einer gro­ßen Men­ge sind klei­ne­re und grö­ße­re Feh­ler wohl kaum zu ver­hin­dern. Was Ihre Kun­den in einem sol­chen Fall wis­sen soll­ten, dar­über infor­miert die ARAG.

Falscher Empfänger

Wenn man ein Paket mit Din­gen erhält, die man gar nicht bestellt hat, kann man das durch­aus aus „vor­ge­zo­ge­nes Weih­nachts­ge­schenk“ betrach­ten. So dür­fen laut den ARAG Exper­ten Ver­brau­cher mit „unbe­stell­ten Sachen“ grund­sätz­lich machen, was sie sol­len. Der Ver­sen­der hat kei­ne Ansprü­che gegen den fal­schen Emp­fän­ger der Ware. Die ein­zi­ge Aus­nah­me ist, wenn es sich klar um eine irr­tüm­li­che Lie­fe­rung han­delt, bspw. weil der Name des fal­schen Emp­fän­gers iden­tisch mit dem Namen des eigent­li­chen Adres­sa­ten ist, dann muss der fal­sche Emp­fän­ger die Ware auf­be­wah­ren und die­se auf Auf­for­de­rung des Unter­neh­mens her­aus­ge­ben. In die­sem Fall ist der Ver­sen­der der irr­tüm­li­chen Lie­fe­rung dazu ver­pflich­tet, die fal­sche Ware beim fal­schen Emp­fän­ger abzu­ho­len. Hier­zu darf der fal­sche Emp­fän­ger dem Absen­der eine Frist ein­räu­men. Wenn die­se ver­stri­chen ist, darf der fal­sche Emp­fän­ger die Ware behal­ten. Wenn der fal­sche Emp­fän­ger die fal­sche Ware selbst zur Post bringt, hat die­ser laut ARAG Exper­ten Anspruch auf soge­nann­ten Auf­wen­dungs­er­satz, also die Erstat­tung der Rück­sen­de­kos­ten.

Des einen Freud, des ande­ren Leid: Wäh­rend sich der fal­sche Emp­fän­ger mög­li­cher­wei­se über ein über­ra­schen­des „Geschenk“ freut, fragt sich der eigent­li­che Adres­sat der Ware, wo denn die Lie­fe­rung bleibt. Wenn die Bestel­lung auf dem Weg ver­lo­ren geht oder irr­tüm­lich an die fal­sche Adres­se gelie­fert wird, muss der Ver­sen­der mit dem Trans­por­teur klä­ren, wo das Paket geblie­ben ist. Der eigent­li­che Emp­fän­ger muss die Ware in einem sol­chen Fall erst bezah­len, wenn sie tat­säch­lich ein­trifft. Das gilt auch dann, wenn in der Zwi­schen­zeit die Rech­nung kommt und in die­ser auf die Zah­lungs­frist ver­wie­sen wird. In die­sem Zusam­men­hang wei­sen die ARAG Exper­ten dar­auf hin, dass das glei­che für die Frist des Wider­rufs­rechts gilt: Die­se beginnt erst, wenn die Ware beim rich­ti­gen Emp­fän­ger ange­kom­men ist.

Der nächste Nachbar kein weit entfernt sein

Da Paket­diens­te dann arbei­ten, wenn vie­le Arbeit­neh­mer eben­falls auf der Arbeit sind, kommt häu­fig das Pro­blem vor, dass das Paket beim Nach­barn abge­be­ben wird. Der Begriff „Nach­bar“ kann dabei sehr weit gefasst wer­den: So behal­ten sich die meis­ten Paket­diens­te in ihren AGB vor, Pake­te beim Nach­barn abzu­ge­ben, wobei gesetz­lich nicht defi­niert ist, wie weit die­ser ent­fernt woh­nen darf. Es kann also durch­aus sein, dass man eine Kar­te im Brief­kas­ten fin­det, dass das Paket in einer Stra­ße wei­ter abge­ben wur­de. Laut den ARAG Exper­ten kön­nen Ver­brau­cher das ver­hin­dern, indem sie mit­tels einer Vor­aus­ver­fü­gung bestim­men, was mit dem Paket pas­sie­ren kann, soll­te es nicht zustell­bar sein.

Paket am Arbeitsplatz

Das Pro­blem, dass die Arbeits­zei­ten der Paket­zu­stel­ler mit denen der meis­ten sons­ti­gen Arbeit­neh­mer kol­li­die­ren, kann man umge­hen, dass man sich die Pake­te an den Arbeits­platz schi­cken lässt. Ob das tat­säch­lich gemacht wer­den kann, hängt vom jewei­li­gen Arbeit­ge­ber ab, denn es besteht laut den ARAG Exper­ten hier­auf kein Rechts­an­spruch. Wenn der Arbeit­ge­ber die Pri­vat­sen­dung von Pake­ten an den Arbeits­platz ver­bie­tet und sich Arbeit­neh­mer nicht dar­an hal­ten, droht ihnen eine Abmah­nung und im Wie­der­ho­lungs­fall sogar die Kün­di­gung. Auch bezüg­lich der Bestel­lun­gen soll­ten Arbeit­neh­mer vor­sich­tig sein: So bedeu­tet eine Erlaub­nis, sich Pake­te an den Arbeits­platz lie­fern zu las­sen, nicht, dass man wäh­rend der Arbeits­zeit vom Dienst-PC aus online shop­pen darf.

Die (vermeintlich) sicherste Variante…

… ist die Pack­sta­ti­on: Schließ­lich hat die­se rund um die Uhr geöff­net und nimmt die Pake­te auf jeden Fall an. Ein Ser­vice, der ger­ne von Kun­den genutzt wird, sonst gäbe es davon kei­ne 6.000 Stück in Deutsch­land. Doch auch hier kann es pas­sie­ren, dass Kun­den eine böse Über­ra­schung erle­ben, denn es kann vor­kom­men, dass man zwar eine Kar­te mit dem Zugangs­code für die Pack­sta­ti­on erhält, in dem Fach aber nichts als Luft ist. In einem sol­chen Fall soll­ten sich Ver­brau­cher laut den ARAG Exper­ten mit dem Paket­dienst­leis­ter und dem Absen­der in Ver­bin­dung set­zen. Wenn das Paket tat­säch­lich ver­lo­ren gegan­gen ist, kann der Emp­fän­ger auch Scha­dens­er­satz­an­sprü­che gel­tend machen. Es gibt aber auch Grün­de, war­um ein Paket nicht an der geplan­ten Pack­sta­ti­on abge­be­ben wird, dar­un­ter Platz­man­gel oder zu gro­ße Pake­te. Ohne guten Grund darf der Paket­dienst die Sen­dung aber nicht ein­fach zu einer ande­ren Pack­sta­ti­on brin­gen. Wenn der Emp­fän­ger das Paket aus der Pack­sta­ti­on erst gar nicht abholt, wird es in der Regel nach neun Werk­ta­gen an den Absen­der zurück­ge­schickt.

Wenn die Ware nicht den Erwartungen entspricht…

…kann sie inner­halb der EU bin­nen 14 Tagen zurück­ge­schickt wer­den. Da die Online­händ­ler mit sol­chen Fäl­len rech­nen, reicht meist ein Klick, um die Retou­re in die Wege zu lei­ten. Einen kon­kre­ten Grund, war­um die Ware wie­der zurück an den Absen­der geht, ist nicht nötig. Wenn die Ware defekt oder beschä­digt ist, muss der Händ­ler die Kos­ten für den Rück­ver­sand über­neh­men, in ande­ren Fäl­len kann er ent­schei­den, ob er die Kos­ten hier­für dem Kun­den auf­er­legt. Vie­le Online­shops stel­len jedoch kos­ten­lo­se Retou­ren­auf­kle­ber zur Ver­fü­gung.

ichtige Fristen

Damit Ver­brau­cher auch sicher gehen kön­nen, dass Weih­nachts­post und ‑pake­te recht­zei­tig am rich­ti­gen Ort ankom­men, gibt es Fris­ten zu beach­ten. So ver­spricht die Post, dass Weih­nachts­brie­fe, die bis zum 22. Dezem­ber ein­ge­lie­fert wer­den, inner­halb Deutsch­lands bis Hei­lig­abend ankom­men. Wer Weih­nachts­grü­ße ins euro­päi­sche Aus­land ver­sen­den will, muss dies bis 16. Dezem­ber tun, um sicher zu gehen, dass die Post recht­zei­tig bis Hei­lig­abend da ist. Außer­halb Euro­pas müs­sen die Weih­nachts­brie­fe sogar schon heu­te ver­san­det sein, um am 24. Dezem­ber anzu­kom­men.

Etwas län­ger dau­ert, bis Pake­te ankom­men: So müs­sen alle Pake­te, die bis Hei­lig­abend aus­ge­lie­fert wer­den sol­len, bis zum 19. Dezem­ber um 12 Uhr auf­ge­be­ben wer­den, in ein euro­päi­sches Nach­bar­land soll­ten die Pake­te bis zum 14. Dezem­ber bei der Post sein, wer den kos­ten­pflich­ti­gen Pre­mi­um­ver­sand nut­zen, kann sich noch bis zum 18. Dezem­ber Zeit las­sen. Wer in ande­re euro­päi­sche Län­der weih­nacht­li­che Pake­te ver­schi­cken will, soll­te dies bis zum 10. Dezem­ber in die Wege gelei­tet haben.

(Finanz­welt)

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