Kfz-Versicherer müssen überzogene Mietwagenkosten nicht komplett übernehmen

Gene­rell hat ein schuld­los Unfall­be­tei­lig­ter, des­sen Auto zur Repa­ra­tur in die Werk­statt muss, Anspruch auf die Erstat­tung von Miet­wa­gen­kos­ten durch die Ver­si­che­rung des Unfall­ver­ur­sa­chers. Wie das Amts­ge­richt Ham­­burg-Bar­m­­bek kürz­lich urteil­te (Akten­zei­chen 816 C 111⁄24), soll­ten die­se Kos­ten aber in einem ver­nünf­ti­gen Rah­men blei­ben – andern­falls darf der Ver­si­che­rer die Erstat­tungs­leis­tung kür­zen. Geklagt hat­te ein Unfall­op­fer, […]

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Gene­rell hat ein schuld­los Unfall­be­tei­lig­ter, des­sen Auto zur Repa­ra­tur in die Werk­statt muss, Anspruch auf die Erstat­tung von Miet­wa­gen­kos­ten durch die Ver­si­che­rung des Unfall­ver­ur­sa­chers. Wie das Amts­ge­richt Ham­burg-Barm­bek kürz­lich urteil­te (Akten­zei­chen 816 C 11124), soll­ten die­se Kos­ten aber in einem ver­nünf­ti­gen Rah­men blei­ben – andern­falls darf der Ver­si­che­rer die Erstat­tungs­leis­tung kür­zen.

Geklagt hat­te ein Unfall­op­fer, das 3.500 Euro für einen Inte­rims-Miet­wa­gen gefor­dert, jedoch nur 2.200 Euro erhal­ten hat­te. Der geg­ne­ri­sche Ver­si­che­rer begrün­de­te die Kür­zung mit einem unver­hält­nis­mä­ßig hohen Tages­satz. Dem schloss sich das Gericht an und wies die Kla­ge ab, da das Gebot der Scha­den­min­de­rung für alle Betei­lig­ten gel­te – somit sei auch bei der Miet­wa­gen­aus­wahl und ‑buchung auf Wirt­schaft­lich­keit zu ach­ten.

Anders ver­hält es sich bei der Wahl der Werk­statt: Unfall­ge­schä­dig­te müs­sen prin­zi­pi­ell kei­nen Ange­bots­ver­gleich für die Repa­ra­tur ihres Autos vor­neh­men, es gilt das soge­nann­te Werk­statt­ri­si­ko für den geg­ne­ri­schen Ver­si­che­rer.

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